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0151 - Hilti AG

Empfehlung in Sachen Hilti AG vom 10. Februar 2003

Gesuch der Martin Hilti Familien-Treuhänderschaft um Feststellung des Nichtunterstehens der Hilti AG, Schaan, unter die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote nach Schweizerischem Börsengesetz

A.
Die Hilti AG („Hilti“) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Schaan, Fürstentum Liechtenstein. Ihr Aktienkapital beträgt CHF 126'720'000. Es ist eingeteilt in 176'000 Namenaktien von je CHF 500 Nennwert, welche nicht kotiert sind und 774'400 Partizipationsscheine („PS“) von je CHF 50 Nennwert, die an der SWX Swiss Exchange kotiert sind.

B.
Die Martin Hilti Familien-Treuhänderschaft („Hilti Familien-Trust“) wurde 1980 durch einen Erbverzicht aller Mitglieder der Familie Martin Hilti (Martin Hilti war einer der Gründer von Hilti) und die anschliessende Einbringung aller von Martin Hilti gehaltenen Aktien in den Trust gegründet. Der Hilti Familien-Trust hält sämtliche Namenaktien sowie knapp 40% der PS.

C.
Der Hilti Familien-Trust beabsichtigt, den Publikums-PS-Inhabern ein öffentliches Kaufangebot zu unterbreiten. Das Angebot soll am 11. Februar 2003 bekanntgegeben werden und am 21. Februar 2003 zu laufen beginnen.

D.
Am 10. Februar 2003 unterbreitete der Hilti Familien-Trust der Übernahmekommission ein Gesuch, wonach festzustellen sei, dass Hilti als im Fürstentum Liechtenstein domizilierte Gesellschaft nicht dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 („BEHG“) unterstellt sei.

E.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Frau Maja Bauer-Balmelli und Herrn Alfred Spörri gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägungen:

1. Geltungsbereich des schweizerischen Übernahmerechts

1.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 BEHG gelten die Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, die mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.

1.2 Der in art. 22 Abs. 1 BEHG  definierte Geltungsbereich des Übernahmerechts erfasst alle "schweizerischen" Zielgesellschaften. Die Übernahmekommission sieht grundsätzlich keine Veranlassung, bei der Auslegung dieses Begriffs von der Inkorporationstheorie abzuweichen.
Die EBK hielt in ihrer Verfügung vom 30. September 1999 in Sachen TAG Heuer International SA / LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton fest, dass nicht allein an die im Internationalen Privatrecht geltende Inkorporationstheorie angeknüpft werden könne, sondern auch zu prüfen sei, ob anstelle der rechtlichen Konstruktion als massgebendes Kriterium auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit bzw. den effektiven Sitz der Zielgesellschaft abzustellen sei. Im oben erwähnten Fall bejahte die EBK das Bestehen eines faktischen Sitzes der Zielgesellschaft in der Schweiz und erklärte das Schweizerische Übernahmerecht für anwendbar.
Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass Hilti faktisch ihren Sitz in der Schweiz hat. Die Geschäftsführung sowie die zentralen operativen Tätigkeiten der Gesellschaft befinden sich im Fürstentum Liechtenstein (vgl. auch schon die Empfehlung in Sachen Hilti AG vom 1. Dezember 1999, E. 1). Das öffentliche Kaufangebot der Martin Hilti Familien-Treuhänderschaft für die PS ist folglich nicht den Bestimmungen des BEHG unterstellt.

2. Publikation

Die vorliegende Empfehlung wird voraussichtlich am 11. Februar 2003 gestützt auf Art. 23 Abs. 3 BEHG  nach Bekanntgabe des öffentlichen Kaufangebots an die PS-Inhaber der Hilti auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

3. Gebühr

In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK erhebt die Übernahmekommission für die Prüfung der Anfrage eine Gebühr. Der Ausschuss setzt die Gebühr auf CHF 15'000 fest.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission die folgende Empfehlung:

  1. Das öffentliche Kaufangebot der Martin Hilti Familien-Treuhänderschaft, Schaan (Fürstentum Liechtenstein) für die an der SWX Swiss Exchange gehandelten Partizipationsscheine der Hilti AG ist den im 5. Abschnitt des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 enthaltenen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote nicht unterstellt.

  2. Diese Empfehlung wird voraussichtlich am 11. Februar 2003 nach Bekanntgabe des öffentlichen Kaufangebots an die Inhaber der Partizipationsscheine der Hilti AG auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

  3. Die Gebühr zu Lasten der Martin Hilti Familien-Treuhänderschaft beträgt CHF 15'000.



Der Präsident:

Hans Caspar von der Crone

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • die Vertreterin der Martin Hilti Familien-Treuhänderschaft
  • die EBK