SWISS TAKEOVER BOARD

Transazioni

0710 - Castle Private Equity AG

Verfügung 0710/01 vom 24. Oktober 2018

Öffentliches Rückkaufprogramm von Castle Private Equity AG zum Festpreis

Sachverhalt:

A.
Castle Private Equity AG (Castle Private Equity oder Gesuchstellerin) ist eine im Handelsregister des Kantons Schwyz unter der Firmennummer CH-103.559.824 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach/SZ. Castle Private Equity bezweckt u.a. den direkten oder indirekten Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesellschaften, welche sich auf die Investition in Private Equity und die damit verbundene Verwaltung liquider Mittel spezialisiert haben. Das Aktienkapital beträgt aktuell CHF 901'124.75, eingeteilt in 18'022'495 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.05 (Castle Private Equity-Aktien). Die Castle Private Equity-Aktien sind an der SIX Swiss Exchange AG (SIX) gemäss dem Standard für Investmentgesellschaften kotiert (Valorensymbol: CPEN; ISIN: CH0048854746). Castle Private Equity hält zur Zeit 1'515'421 eigene Aktien, entsprechend 8.41% des Aktienkapitals und der Stimmrechte, welche zur Vernichtung bestimmt sind.

B.
Die Beteiligungsverhältnisse an Castle Private Equity stellen sich wie folgt dar:

The Goldman Sachs Group, Inc., Wilmington, USA, hält 24.59% des Aktienkapitals und der Stimmrechte;
Berlin-AI Fund SCS, SICAV-FIS, Luxemburg, hält 11.10% des Aktienkapitals und der Stimmrechte;
Castle Private Equity hält 8.41% des Aktienkapitals und der Stimmrechte;
Deka International S.A., Luxemburg, hält 6.51% des Aktienkapitals und der Stimmrechte;
LGT Group Foundation, Vaduz, Liechtenstein, hält 5.51% des Aktienkapitals und der Stimmrechte;
Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Schweiz), Basel, sowie Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein), Vaduz, Liechtenstein, halten 5.42% des Aktienkapitals und der Stimmrechte;

 

(The Goldman Sachs Group, Inc., Berlin-AI Fund SCS, SICAV-FIS, Deka International S.A., Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Schweiz) und Personalvorsorgestiftung der LGT Gruppe (Liechtenstein) sowie LGT Group Foundation nachfolgend gemeinsam die Grossaktionäre).

C.
Am 21. Juni 2017 kündigte Castle Private Equity einen Rückkauf eigener Aktien über eine zweite Handelslinie der SIX zum Zweck der Kapitalherabsetzung an (Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. Juni 2017). Demnach beabsichtigte Castle Private Equity, im Zeitraum vom 26. Juni 2017 bis längstens am 25. Juni 2020 maximal 1'779'800 eigene Aktien (entsprechend 6.09% des zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals von 29'228'461 Castle Private Equity-Aktien) zum Marktpreis zurückzukaufen (vgl. hierzu die unter http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0666 abrufbaren Informationen).

D.
Am 8. Februar 2018 kündigte Castle Private Equity einen Rückkauf eigener Aktien zum Festpreis zum Zweck der Kapitalherabsetzung an (Rückkaufprogramm zum Festpreis vom 8. Februar 2018). Dieses Rückkaufprogramm bezog sich auf maximal 6'165'955 eigene Aktien (entsprechend 23.42% des zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals von 26'323'950 Castle Private Equity-Aktien); der Angebotspreis betrug CHF 17.25 je Castle Private Equity-Aktie. Das laufende Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt lit. C) wurde temporär ausgesetzt. Unter dem Rückkaufprogramm zum Festpreis vom 8. Februar 2018 wurden 6'301'374 eigen Aktien angedient bzw. 23.94% des zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte. Infolge dieser (geringfügigen) Überzeichnung wurden die Annahmeerklärungen proportional gekürzt (vgl. hierzu die unter http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0673 abrufbaren Informationen).

E.
An der der ordentlichen Generalversammlung vom 14. Mai 2018 von Castle Private Equity wurde der Verwaltungsrat ermächtigt, ein öffentliches Rückkaufprogramm auf der zweiten Linie der SIX einzurichten oder Verkaufsoptionen (Put-Optionen) auszugeben mit dem Ziel, innerhalb von längstens drei Jahren nach der Beendigung des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Rückkaufprogramms über eine zweite Handelslinie vom 21. Juni 2017 (vgl. Sachverhalt lit. C) nach eigenem Ermessen eigene Aktien bis zu einem Maximum von 10% des Aktienkapitals zurück zu kaufen. Zudem wurde der Verwaltungsrat bis zur nächsten Generalversammlung ermächtigt, im Rahmen eines zusätzlichen öffentlichen Rückkaufprogramms nach eigenem Ermessen bis zu maximal 4'343'621 eigene Aktien (entsprechend rund 25% Aktienkapitals und der Stimmrechte) zum Festpreis zu erwerben. Schliesslich wurde die Vernichtung von 8'949'466 Castle Private Equity-Aktien beschlossen, welche unter diversen früheren Rückkaufprogrammen zurückgekauft worden waren bzw. bis zum Zeitpunkt der Vernichtung maximal noch zurückgekauft werden konnten.

F.
Am 8. August 2018 erfolgte die Vernichtung von 8'301'455 Castle Private Equity-Aktien (vgl. Sachverhalt lit. E).

G.
Am 13. August 2018 teilte Castle Private Equity mit, dass das Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. Juni 2017 vorzeitig beendet worden sei. Unter diesem Rückkaufprogramm wurden insgesamt 1'548'264 eigene Aktien zurückgekauft, entsprechend 8.59% des aktuellen Aktienkapitals und der Stimmrechte.

H.
Am 23. August 2018 kündigte Castle Private Equity einen Rückkauf eigener Aktien durch Ausgabe von handelbaren Put-Optionen zum Zweck der Kapitalherabsetzung an (Rückkaufprogramm via Put-Optionen vom 23. August 2018). Das Rückkaufprogramm via Put-Optionen vom 23. August 2018 stützte sich auf die Ermächtigung der ordentlichen Generalversammlung vom 14. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt lit. E) und bezog sich auf maximal 868'724 Castle Private Equity-Aktien, entsprechend 4.82% des Aktienkapitals und der Stimmrechte von Castle Private Equity, wobei eine Castle Private Equity-Aktie zum Preis von CHF 21.00 angedient werden konnte. Zugleich wurde mitgeteilt, dass Castle Private Equity erwäge, im Anschluss an dieses Rückkaufprogramm via Put-Optionen vom 23. August 2018 einen weiteren Rückkauf über eine zweite Handelslinie zu lancieren. Unter dem Rückkaufprogramm via Put-Optionen vom 23. August 2018 wurden insgesamt 853'084 Castle Private Equity-Aktien erworben, entsprechend 4.73% des Aktienkapitals und der Stimmrechte (vgl. hierzu die unter http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0704 abrufbaren Informationen). Die Auszahlung des Nettorückkaufpreises erfolgte am 24. September 2018.

I.
Am 21. September 2018 kündigte Castle Private Equity einen Rückkauf eigener Aktien über eine zweite Handelslinie der SIX zum Zweck der Kapitalherabsetzung an (Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. September 2018). Demnach beabsichtigt Castle Private Equity, im Zeitraum vom 25. September 2018 bis längstens am 24. September 2021 maximal 1'635'000 eigene Aktien, entsprechend 9.07% des Aktienkapitals und der Stimmrechte, zum Marktpreis zurückzukaufen (vgl. hierzu die unter http://www.takeover.ch/transactions/detail/nr/0708 abrufbaren Informationen).

J.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte Castle Private Equity ein Gesuch ein (inklusive Formular „Meldung eines Rückkaufprogramms“ sowie Entwürfen des Rückkaufinserats; Gesuch vom 27. September 2018). Demnach beabsichtigt Castle Private Equity einen Rückkauf eigener Aktien zum Festpreis zum Zweck der Kapitalherabsetzung (das beabsichtigte Rückkaufprogramm). Das Gesuch vom 27. September 2018 wurde mit einer Eingabe vom 22. Oktober 2018 ergänzt, in welcher die Gesuchstellerin die Ausgangslage und Hintergründe des beabsichtigten Rückkaufprogramms (sowie der früheren Rückkaufprogramme; vgl. Sachverhalt lit. C ff.) erläutert.

Das beabsichtigte Rückkaufprogramm soll sich auf maximal 4'343'621 Castle Private Equity-Aktien beziehen (entsprechend 24.10% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte). Das laufende Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. September 2018 soll temporär ausgesetzt werden.

Gemäss eigenen Angaben bezweckt Castle Private Equity mit dem beabsichtigten Rückkaufprogramm eine rasche Mittelrückführung in substanziellem Umfang sowie die potenzielle Ermöglichung des Ausstiegs gewisser Grossaktionäre mit Castle Private Equity-Aktien im Festbesitz. Das beabsichtigte Rückkaufprogramm dient – ebenso wie die früheren Rückkaufprogramme (vgl. Sachverhalt lit. C ff.) – der Umsetzung der sogenannten „Erntestrategie“ oder „Harvesting Strategy“: Nach einem Richtungsstreit mit Aktionären über die zukünftige Ausrichtung der Gesellschaft hat sich Castle Private Equity im Jahr 2012 zur "Erntestrategie" verpflichtet, d.h. dass alle nicht betrieblich notwendigen Beteiligungserlöse an die Aktionäre zurückgeführt werden sollen. Anlässlich der Generalversammlung vom 12. April 2012 wurde u.a. folgende Statutenbestimmung aufgenommen: "Anlageziel ist die Maximierung der langfristigen Wertentwicklung der Gesellschaft mittels Verzicht auf Vorname weiterer Investitionen und Realisierung ihrer Mittel durch Auslaufenlassen ihres Portfolios von Private Equity Anlagen im Gleichlauf mit der Realisierung der unterliegenden Investitionen." Damals schätzten Vertreter der geschäftsführenden LGT Capital Partners, dass in den nächsten vier bis sechs Jahren wohl der überwiegende Teil der USD 660 Mio. investierter Gelder frei werde (vgl. https://www.fuw.ch/article/castleruumlckbau-uumlber-vier-jahreschweiz-beteiligungserloumlse/). Ferner wurde kommuniziert, dass die substanziellen Mittelrückführungen über Ausschüttungen und – solange bspw. aufgrund des Abschlags zum NAV sinnvoll – primär über Aktienrückkäufe erfolgen sollen (vgl. bspw. Aussagen im Rahmen des obigen F&W-Artikels).

Im Gesuch von 27. September 2018 stellt Castle Private Equity folgende Anträgen:

1.
Es sei das im Gesuch dargestellte Rückkaufprogramm von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freizustellen.
2.
Es sei die Verfügung am 25. Oktober 2018 zu publizieren, frühestens aber nach Publikation des Rückkaufprogramms durch die Gesuchstellerin.

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

K.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Thomas A. Müller (Präsident), Jean-Luc Chenaux und Thomas Vettiger gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1.  Notwendigkeit der Freistellung des beabsichtigten Rückkaufprogramms mittels Verfügung

[1] Angebote zum Kauf eigener, börsenkotierter Beteiligungspapiere durch eine Emittentin zum Fixpreis, die sich öffentlich an die Inhaber dieser Beteiligungspapiere richten, sind öffentliche Kaufangebote im Sinn von Art. 2 lit. i FinfraG. Damit unterstehen diese Transaktionen grundsätzlich den Bestimmungen des 4. Kapitels des FinfraG über öffentliche Kaufangebote (UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013 [UEK-Rundschreiben Nr. 1], Rn 1).

[2] Das UEK-Rundschreiben Nr. 1 regelt die Voraussetzungen und Auflagen, denen Rückkaufprogramme entsprechen müssen, damit sie von der Anwendung der ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts freigestellt sind (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 4). Entspricht ein Rückkaufprogramm den Voraussetzungen und Auflagen der Kapitel 1 bis 4 des UEK-Rundschreibens Nr. 1, so findet das Meldeverfahren Anwendung (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 5 und 31 ff.) und die Gesellschaft ist von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreit. Andernfalls bedarf es zur Freistellung einer Verfügung der Übernahmekommission (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 5 i.V.m. Rn 35 ff.). Damit wird sichergestellt, dass Rückkaufprogramme, welche nicht alle Voraussetzungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 erfüllen, einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

2.  Rückkaufvolumen von mehr als 10% des Kapitals und der Stimmrechte und von mehr als 20% des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere

[3] Gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 11 darf das Volumen der Rückkäufe gesamthaft weder 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte noch 20 Prozent des frei handelbaren Anteils der Beteiligungspapiere übersteigen.

[4] Die Gesuchstellerin beabsichtigt maximal 4'343'621 Castle Private Equity-Aktien zurückzukaufen, entsprechend 24.10% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte. Zudem überschreitet dieses Rückkaufvolumen die Schwelle von 20% des frei handelbaren Anteils der Castle Private Equity-Aktien (vgl. dazu Erw. 3.2).

[5] Folglich ist bei diesem Rückkaufvolumen Rn 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 nicht mehr eingehalten, weshalb es zur Freistellung des beabsichtigten Rückkaufprogramms einer Verfügung bedarf.

3.  Gewährung einer Ausnahme

[6] Die Übernahmekommission kann Rückkäufe in einem grösseren Umfang als nach Rn 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Anlegerinnen und Anleger vereinbar ist (Art. 123 Abs. 3 FinfraV). Mit der Gewährung einer solchen Ausnahme wird der Umfang der zulässigen Verhaltensweise gemäss Art. 122 FinfraV entsprechend erweitert, womit vermutungshalber kein Insiderhandel oder keine Marktmanipulation vorliegt.

[7] Gemäss Praxis der Übernahmekommission (zuletzt Verfügung 707/01 vom 28. September 2018 in Sachen BFW Liegenschaften AG, Erw. 3) kann ein Rückkaufvolumen, welches die Schwelle von 10% des Kapitals und der Stimmrechte überschreitet, bewilligt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i. Der Rückkauf führt nicht zu einer erheblichen Veränderung der Kontrollverhältnisse.
ii. Der Rückkauf hat keine übermässige Reduktion des frei handelbaren Anteils (Free Float) zur Folge.
iii. Die übernahmerechtlichen Grundsätze werden eingehalten.

3.1 Keine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse

[8] Gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 10 darf die Vernichtung von zurückgekauften Beteiligungspapieren nicht zu einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse über den Anbieter führen, insbesondere durch eine Überschreitung der Grenzwerte von 33 1/3% oder 50% der Stimmrechte, wobei eine allenfalls geplante Vernichtung bereits gehaltener Beteiligungspapiere ebenfalls zu berücksichtigen ist.

[9] Vorliegend könnte das beabsichtigte Rückkaufprogramm dazu führen, dass der grösste Aktionär The Goldman Sachs Group, Inc. infolge Vernichtung der zurückgekauften Castle Private Equity-Aktien die Grenzwerte von 33 1/3% oder 50% der Stimmrechte überschreitet.

[10] Gemäss dem Gesuch vom 27. September 2018 wird die Gesuchstellerin das beabsichtigte Rückkaufprogramm jedoch nur lancieren, wenn ihr vorgängig The Goldman Sachs Group, Inc. verbindlich zusichert, nach Abschluss des beabsichtigten Rückkaufprogramms eine Beteiligung von weniger als 33 1/3% der Stimmrechte zu halten. Damit wird sichergestellt, dass The Goldman Sachs Group, Inc. den Grenzwert von 33 1/3% der Stimmrechte an Castle Private Equity nicht überschreiten und entsprechend keine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse im Sinne von UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 10 eintreten wird.

[11] Demnach kann festgehalten werden, dass unter der Voraussetzung, dass die erwähnte Zusicherung von The Goldman Sachs Group, Inc. eingeholt wird, das beabsichtigte Rückkaufprogramm keine erhebliche Auswirkung auf die Kontrollverhältnisse hat.

3.2 Keine übermässige Reduktion des frei handelbaren Anteils (Free Float)

[12] Zur Berechnung des frei handelbaren Anteils, des sog. Free Float, werden die direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten gehaltenen Beteiligungen von mehr als 5% vom gesamten Aktienkapital (100%) abgezogen (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 12).

[13] Im vorliegenden Fall beträgt der Free Float vor Lancierung des beabsichtigten Rückkaufprogramms 38.46%. Gemessen an diesem Free Float überschreitet das Volumen des beabsichtigten Rückkaufprogramms von 24.10% des Aktienkapitals und der Stimmrechte die massgebliche 20%-Schwelle des aktuellen Free Float von 38.46% deutlich.

[14] Gemäss dem Gesuch vom 27. September 2018 wird die Gesuchstellerin das beabsichtigte Rückkaufprogramm jedoch nur lancieren, wenn ihr vorgängig verbindliche Andienungszusagen von Grossaktionären von mindestens 14.7% Castle Private Equity-Aktien vorliegen. Damit wird sichergestellt, dass der aktuelle Free Float von 38.46% infolge des aktuellen Rückkaufprogramms und der Vernichtung der zurückgekauften Castle Private Equity-Aktien nicht reduziert wird.

[15] Demnach kann festgehalten werden, dass unter der Voraussetzung, dass verbindliche Andienungszusagen von Grossaktionären im erwähnten Umfang vorliegen, das beabsichtigte Rückkaufprogramm nicht dazu führt, dass der aktuelle Free Float von 38.46% reduziert wird.

[16] Schliesslich führt die Durchführung des beabsichtigten Rückkaufprogramms auch nicht zu einer Unterschreitung von Mindestschwellen, welche Kotierungsvoraussetzung gemäss den Bestimmungen der Börse sind, an welcher die Castle Private Equity-Aktien kotiert sind (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 13).

3.3 Einhaltung der übernahmerechtlichen Grundsätze

[17] Im Übrigen hält das beabsichtigte Rückkaufprogramm auch die übernahmerechtlichen Grundsätze der Lauterkeit, Transparenz und Gleichbehandlung (Art. 1 UEV) ein.

3.4 Fazit

[18] Nach Gesagtem kann festgestellt werden, dass das beabsichtigte Rückkaufprogramm keine massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse bewirkt, keine übermässige Reduktion des Free Float zur Folge hat und die übernahmerechtlichen Grundsätze einhält. Der Gesuchstellerin wird daher eine Ausnahme von UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 11 gewährt.

[19] Bei diesem Fazit wird nicht übersehen, dass die Gesuchstellerin in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Rückkaufprogramme lanciert hat, welche kumuliert ein aussergewöhnlich hohes Rückkaufvolumen ergeben. So wurden im Jahre 2018:

unter dem Rückkaufprogramm zum Festpreis vom 8. Februar 2018 6'165'955 eigene Aktien bzw. 23.42% des zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte erworben (vgl. Sachverhalt lit. D);
unter dem Rückkaufprogramm via Put-Optionen vom 23. August 2018 853'084 eigene Aktien bzw. 4.73% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte erworben (vgl. Sachverhalt lit. H);
und schliesslich sollen unter dem beabsichtigten Rückkaufprogramm weitere maximal 4'343'621 eigene Aktien bzw. 24.10% des aktuell im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und der Stimmrechte erworben werden (vgl. Sachverhalt lit. J).

 

[20] Allein diese drei Rückkaufprogramme ergeben bezogen auf das zum jeweiligen Zeitpunkt im Handelsregister eingetragene Aktienkapital für das Jahr 2018 ein Rückkaufvolumen von insgesamt 52.25% des Aktienkapitals und der Stimmrechte. Hinzu kommen die im Jahr 2018 bis zum heutigen Zeitpunkt unter den beiden Rückkaufprogrammen zum Marktpreis (Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. Juni 2017 und Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. September 2018, vgl. Sachverhalt lit. G und I) erworbenen eigene Aktien, wobei das Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. September 2018 nach Beendigung des beabsichtigten Rückkaufprogramms wieder aufgenommen wird.

[21] Die Gesuchstellerin hat jedoch durch die Vernichtung von zurückgekauften eigenen Aktien (vgl. Sachverhalt lit. F) sichergestellt, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Schwelle von 33 1/3% des Aktienkapitals und der Stimmrechte überschreitet. Zudem wurden vor der Durchführung der erwähnten Rückkaufprogramme von den Grossaktionären – soweit erforderlich – jeweils Zusicherungen eingeholt, wonach sich diese insoweit an den Rückkaufprogrammen beteiligen, dass diese bzw. die Vernichtung der zurückgekauften Aktien weder eine wesentliche Veränderung der Kontrollverhältnisse noch eine erhebliche Reduktion des Free Float zur Folge hatten (vgl. Erw. 3.2). Es gibt es auch keine Hinweise dafür, dass die Gesuchstellerin mit den erwähnten Rückkaufprogrammen eine Umgehung von Vorschriften des Rundschreibens Nr. 1 beabsichtigt, wie dies z.B. bei einer künstlichen Aufteilung eines von vornherein geplanten grossen Rückkaufvolumens auf mehrere kleine Rückkaufprogramme der Fall sein könnte. Die Gesuchstellerin lanciert die Vielzahl von Rückkaufprogrammen u.a., um fortwährend freie Mittel an die Aktionäre zurückzuführen und diesen wiederkehrend eine Verkaufsmöglichkeit zu bieten. Dies erfolgt in Umsetzung der „Erntestrategie“, welche seit dem Jahr 2012 statutarische verankert ist und über welche transparent informiert wurde (vgl. Sachverhalt lit. J). Mit der Aufteilung der Rückkaufsvolumen auf mehrere Rückkaufprogramme – bzw. der zwischenzeitlichen Vernichtung von zurückgekauften eigenen Aktien – stellt die Gesuchstellerin zudem sicher, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Schwelle von 33 1/3% des Aktienkapitals und der Stimmrechte überschreitet.

[22] Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erscheint die Gewährung einer Ausnahme für das beabsichtigte Rückkaufprogramm trotz der früheren zahl- und umfangreichen Rückkaufprogramme des Jahres 2018 vertretbar.

4.  Übrige Voraussetzungen für die Freistellung des beabsichtigten Rückkaufprogramms

[23] Die übrigen Voraussetzungen gemäss UEK-Rundschreiben Nr. 1 sind vorliegend eingehalten.

[24] Castle Private Equity als Anbieterin hat spätestens am dritten Börsentag nach Ablauf des beabsichtigten Rückkaufprogramms zu bestätigen, dass die in den Kapiteln 2 und 3.2 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 genannten Auflagen eingehalten sind.

5.  Ergebnis

[25] Unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellerin der Übernahmekommission vor der Publikation des Rückkaufinserats verbindliche Andienungszusagen der Grossaktionäre bzw. von The Goldman Sachs Group, Inc. eine verbindliche Zusage zukommen lässt, wonach letztere auch nach dem Vollzug des beabsichtigten Rückkaufprogramms eine Beteiligung von weniger als 33 1/3% halten wird, wird das beabsichtigte Rückkaufprogramm von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt und – unter Gewährung einer Ausnahme von UEK-Rundschreibens Nr. 1, Rn 11 – den Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt.

[26] Diese Freistellung befreit den Anbieter nicht davon, die Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten, wofür der Verwaltungsrat verantwortlich bleibt. Die Übernahmekommission prüft die Einhaltung von Art. 659 OR grundsätzlich nicht (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 7).

6.  Sistierung des laufenden Rückkaufprogramms

[27] Für denselben Zweck dürfen nicht zwei Rückkaufprogramme gleichzeitig unterhalten werden (vgl. zuletzt Verfügung 673/01 vom 2. Oktober 2017 in Sachen Castle Private Equity AG, Erw. 6). Castle Private Equity hat daher das Rückkaufprogramm über eine zweite Handelslinie vom 21. September 2018 (vgl. Sachverhalt lit. E) für die ganze Dauer des beabsichtigten Rückkaufprogramms zu sistieren, wie im Gesuch vom 27. September 2018 angekündigt.

7.  Publikation und Karenzfrist

[28] In Gutheissung von Antrag 2 des Gesuchs vom 27. September 2018 wird diese Verfügung am Tag der Publikation des Rückkaufinserats, frühestens aber nach Publikation des Rückkaufinserats auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.

8.  Gebühr

[29] Für die Prüfung des Gesuchs vom 27. September 2018 wird eine Gebühr zulasten von Castle Private Equity von CHF 25'000 erhoben (UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 39 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und 2 FinfraV).


Die Übernahmekommission verfügt:

1. Das beabsichtigte öffentliche Rückkaufprogramm von Castle Private Equity AG zum Festpreis zwecks Kapitalherabsetzung durch Vernichtung der zurückzukaufenden Namenaktien wird im Umfang von maximal 4'343'621 Namenaktien, entsprechend rund 24.10% des Aktienkapitals und der Stimmrechte, von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt.
2. Die Freistellung erfolgt unter der Voraussetzung, dass Castle Private Equity AG der Übernahmekommission vor Publikation des Rückkaufinserats verbindliche Zusagen der bedeutenden Aktionäre zukommen lässt, welche sicherstellen, dass
a) das beabsichtigte öffentliche Rückkaufprogramm und die Vernichtung der zurückgekauften Namenaktien keine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse zur Folge haben werden, insbesondere eine Zusicherung von The Goldman Sachs Group, Inc. wonach diese nach Abschluss des beabsichtigten Rückkaufprogramms eine Beteiligung von weniger als 33 1/3% des Aktienkapitals und der Stimmrechte an Castle Private Equity AG halten wird, und dass
b) das beabsichtigte öffentliche Rückkaufprogramm und die Vernichtung der zurückgekauften Namenaktien keine (bzw. keine wesentliche) Reduktion des frei handelbaren Anteils zur Folge haben werden.
3. Die vorliegende Verfügung wird nach Veröffentlichung des Rückkaufinserats durch Castle Private Equity AG auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.
4. Die Gebühr zulasten von Castle Private Equity AG beträgt CHF 25'000.

 

Der Präsident:

Thomas A. Müller

Diese Verfügung geht an die Partei:

-   Castle Private Equity AG, vertreten durch Barbara Tschan, Zürcher Kantonalbank.

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 140 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, SR 958.1):

Diese Verfügung kann innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, CH-3003 Bern, angefochten werden. Die Anfechtung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 52 VwVG zu genügen.

 

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).