SWISS TAKEOVER BOARD

Transactions

0048 - Altin AG

Empfehlung Altin AG vom 8. Dezember 1999

Aktienrückkaufsprogramm der Altin AG

A.
Mit Empfehlung vom 8. September 1999 hat die Übernahmekommission ein Rückkaufsprogramm der Altin AG von der Anwendung der Regeln über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt. Diese Empfehlung wurde insbesondere unter der Bedingung erlassen, dass die auf der zweiten Handelslinie für Altin-Aktien gestellten Geldkurse maximal zwei Prozent höher notieren als die zur gleichen Zeit auf der ersten Linie gestellten Geldkurse.

B.
Am 6. Oktober 1999 hat die Übernahmekommission einen Bericht über die Rückkäufe eigener Beteiligungspapiere angenommen. Darin hat sie bestätigt, dass im Falle von über eine zweite Handelslinie abgewickelten Aktienrückkäufe, das Gleichbehandlungsgebot dem Emittenten verbietet, eine zu hohe Prämie gegenüber der ersten Handelslinie zu bezahlen. Sie hat jedoch erkannt, dass die Festlegung des Preisunterschiedes von zwei Prozent, wie im Fall Altin empfohlen, unter gewissen Umständen zu tief sein könnte (S. 20-27 des Berichtes, abrufbar unter http://www.takeover.ch).

C.
Angesichts dieser Umstände hat der Präsident der Übernahmekommission, in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 UEV-UEK, von Amtes wegen entschieden, dass der Fall neu erwägt werden soll. Folglich wurde die Angelegenheit dem Ausschuss, bestehend aus Herrn Hans Caspar von der Crone (Präsident), Herrn Ulrich Oppikofer und Frau Maja Bauer-Balmelli, nochmals unterbreitet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Auf Grund der Schlussfolgerungen des Berichtes der Übernahmekommission vom 6. Oktober 1999 über die Rückkäufe eigener Beteiligungspapiere ist es gerechtfertigt, den maximalen Preisunterschied zwischen der ersten und der zweiten Handelslinie der Altin AG von zwei auf vier Prozent zu erhöhen. Da die Parteien sich über die Höhe dieses Grenzwertes im Rahmen des Freistellungsverfahrens schon geäussert haben, erübrigt sich die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme.

2. Angesichts der Tatsache, dass diese Empfehlung durch eine Praxisänderung der Übernahmekommission verursacht wurde, wird im vorliegenden Fall keine Gebühr erhoben. Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die


Übernahmekommission folgende Empfehlung:

  1. Die Freistellung des Rückkaufsprogrammes der Altin AG von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote wird neu unter der Bedingung gewährt, dass die auf der zweiten Handelslinie für Altin-Aktien gestellten Geldkurse maximal vier Prozent höher notieren als die zur gleichen Zeit auf der ersten Linie gestellten Geldkurse.
  2. Im Übrigen bleibt die Empfehlung vom 8. September 1999 unverändert.



Der Präsident des Ausschusses:

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Altin AG durch ihre Vertreter,
  • Banque Syz & Co. SA.