SWISS TAKEOVER BOARD

Transactions

0052 - Novartis AG

Empfehlung Novartis AG vom 19. Oktober 1999

Aktienrückkaufsprogramm der Novartis AG, Basel

A.
Die Novartis AG („Novartis") ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Ihr Aktienkapital von CHF 1‘442‘602‘340.-- ist eingeteilt in 72‘130‘117 Namenaktien von je CHF 20.-- Nennwert. Sämtliche Aktien sind an der SWX Swiss Exchange kotiert.

B.
Die Novartis hat am 27. August 1999 angekündigt, sie werde ein Aktienrückkaufsprogramm lancieren. Sie beabsichtige, Aktien auf dem freien Markt im Wert von bis zu 4 Milliarden Schweizer Franken über einen nicht näher festgelegten Zeitraum zurückzukaufen. Das Programm werde vollständig aus dem Liquiditätsüberschuss des Unternehmens finanziert. Im Übrigen sollen die zurückerworbenen Aktien im Bestand eigener Aktien gehalten werden.

C.
Mit Schreiben vom 30. September 1999 informierte die Gesellschaft die Übernahmekommission, sie beabsichtige mit der Lancierung des Aktienrückkaufsprogramms zu beginnen, und beantragte, das Rückkaufsprogramm von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freizustellen. Die Gesellschaft teilte ferner mit, das Rückkaufsprogramm solle vorerst bis zur Generalversammlung im Jahre 2001 dauern.

D.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss, bestehend aus den Herren Hans Caspar von der Crone (Präsident), Walter Knabenhans und Peter Hügle, gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Die Voraussetzungen für die Freistellung eines Rückkaufsprogramms von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote sind in der Mitteilung Nr. 1 der Übernahmekommission vom 22. Juni 1999 aufgeführt.

2. Erstens darf die Liquidität des Marktes für die erfassten Titel durch das Rückkaufsprogramm nicht wesentlich reduziert werden (Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2.1 der Mitteilung Nr. 1).

Bei einem aktuellen Aktienkurs von CHF 2‘238 (Schlusskurs vom 28. September 1999) reduziert sich bei vollem Ausschöpfen der CHF 4 Milliarden Rückkaufstranche die Anzahl der ausstehenden Aktien von 68,5 Millionen um 1,8 Millionen Aktien, was rund 2,6% der gegenwärtig ausstehenden Aktien entspricht. Die Durchführung des Programms würde die Liquidität des Marktes für die erfassten Titel somit nicht erheblich verringern.

3. Zweitens darf das Rückkaufsprogramm die Zusammensetzung des Aktionariats nicht wesentlich verändern (Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2.2 der Mitteilung Nr. 1).

Da sich das Rückkaufsprogramm auf rund 2,6% der Aktien bezieht und kein Aktionär über eine Beteiligung von mehr als 5% verfügt, hat das Programm keine wesentliche Auswirkung auf die Zusammensetzung des Aktionariats der Gesellschaft.

4. Drittens darf sich das Rückkaufsprogramm auf maximal 10% des Aktienkapitals und der Stimmen der Gesellschaft beziehen (Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2.3 der Mitteilung Nr. 1).

Das geplante Rückkaufsprogramm bezieht sich auf rund 2,6% des Aktienkapitals und der Stimmen der Novartis und erfüllt damit diese Voraussetzung.

5. Der letzte konsolidierte (Zwischen-)Abschluss der Novartis darf gemäss Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2.4 der Mitteilung Nr. 1 im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Rückkaufsprogramms nicht mehr als neun Monate zurückliegen.

Auch diesbezüglich entspricht das vorliegende Rückkaufsprogramm den Anforderungen der Mitteilung Nr. 1. Die Novartis veröffentlicht jeweils halbjährlich konsolidierte (Zwischen-) Abschlüsse. Der letzte konsolidierte Zwischenabschluss für das erste Halbjahr 1999 wurde am 26. August 1999 publiziert und liegt damit nicht länger als neun Monate zurück.

6. Ferner hat die Gesellschaft in ihrem Angebot zu bestätigen, dass sie über keine nicht-öffentlichen Informationen verfügt, welche die Entscheidung der Aktionäre massgeblich beeinflussen könnten (Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2.5 der Mitteilung Nr. 1).

Dies bedeutet einerseits, dass eine Gesellschaft zu Beginn eines Rückkaufsprogramms über keine vertraulichen Informationen verfügen darf. Andererseits hat sie alle erforderlichen Massnahmen (z.B. Chinese Walls und/oder Unterbrechung der Rückkäufe) zu treffen, damit sie während der Dauer des Rückkaufsprogramms ihren Informationsvorsprung gegenüber dem Anleger nicht ausnutzen kann. Dies gilt vor allem in Situationen, in denen eine Gesellschaft wegen eines Bekanntgabeaufschubs nach Art. 72 des Kotierungsreglementes die Schweizer Börse nicht informiert.

Im vorliegenden Fall hat die Novartis bestätigt, über keine nicht-öffentlichen Informationen zu verfügen, welche die Entscheidung der Aktionäre massgeblich beeinflussen könnten. Ausserdem hat sich die Novartis verpflichtet, das Rückkaufsprogramm zu unterbrechen, falls sie nach Beginn des Programms Kenntnis von kursrelevanten, nicht-öffentlichen Tatsachen, die in ihrem Tätigkeitsbereich eingetreten sind, erhält. Damit sind die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Bedingung erfüllt.

7. Wird das Rückkaufsprogramm wie vorliegend nicht über eine zweite Handelslinie abgewickelt, ist die Gesellschaft gemäss Ziff. 3 der Mitteilung Nr. 1 verpflichtet, in Abständen von zehn Börsentagen die Zahl der zurückgekauften Titel über die elektronischen Medien bekanntzugeben.

Die Bestimmung geht davon aus, dass Rückkaufsprogramme grundsätzlich einen Einfluss auf den Markt haben. Der Markt muss daher einschätzen können, wie viele Titel jeweils zurückgekauft wurden. Vorliegend erstreckt sich das Rückkaufsprogramm über einen längeren Zeitrahmen, nämlich bis zur Generalversammlung der Novartis im Jahre 2001. Die Anlegerinteressen sind dann ausreichend geschützt, wenn die Novartis sowohl über jedes Prozent der von ihr getätigten Rückkäufe informiert, als auch die jeweilige Aktienposition im Rahmen ihrer (Zwischen-)Abschlüsse publiziert.

8. Die Gesellschaft muss im Angebot offenlegen, wie die zurückgekauften Aktien verwendet werden sollen (Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 2.6 der Mitteilung).

Die Novartis hat offengelegt, dass die zurückgekauften Aktien im Eigenbesitz gehalten bzw. im Interesse der Gesellschaft (z.B. für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Akquisitionen) verwendet werden sollen. Damit ist diese Bedingung erfüllt.

9. Im Übrigen hat die Übernahmekommission keinen Anlass anzunehmen, dass Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben im vorliegenden Fall nicht gewährleistet sind. Es liegen auch keine Hinweise auf eine Umgehung des Börsengesetzes oder anderer Gesetzesbestimmungen vor.

10. Das vorliegende Rückkaufsprogramm der Novartis kann somit von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt werden.

11. In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 62 Abs. 6 UEV-UEK wird für die Prüfung des Programms eine Gebühr erhoben.

Der Ausschuss setzt die Gebühr vorliegend auf CHF 10‘000.-- fest.


Gestützt auf diese Erwägungen erlässt die Übernahmekommission folgende Empfehlung:

  1. Das Rückkaufsprogramm der Novartis AG wird von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote freigestellt. Diese Freistellung wird unter der Bedingung gewährt, dass die Novartis AG über jedes zurückgekaufte Prozent informiert.

  2. Die Gebühr beträgt CHF 10'000.--.

 

Der Präsident

Hans Caspar von der Crone

 

Die Parteien können diese Empfehlung ablehnen, indem sie dies der Übernahmekommission spätestens fünf Börsentage nach Empfang der Empfehlung schriftlich melden. Die Übernahmekommission kann diese Frist verlängern. Sie beginnt bei Benachrichtigung per Telefax zu laufen. Eine Empfehlung, die nicht in der Frist von fünf Börsentagen abgelehnt wird, gilt als von den Parteien genehmigt. Wenn eine Empfehlung abgelehnt, nicht fristgerecht erfüllt oder wenn eine genehmigte Empfehlung missachtet wird, überweist die Übernahmekommission die Sache an die Bankenkommission zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens.


Mitteilung an:

  • Novartis AG,
  • die EBK.