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Transazioni

0435 - Transocean Ltd.

Verfügung 435/01 vom 17. November 2009

Öffentliches Rückkaufprogramm von Transocean Ltd., Zug - Gesuch um Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote

Sachverhalt

A.
Transocean Ltd. (Transocean oder Gesuchstellerin) ist eine auf Tiefseebohrungen spezialisierte international tätige Gesellschaft, welche nach schweizerischem Recht gegründet wurde und ihren Sitz in Zug hat. Ihr im Handelsregister eingetragenes Aktienkapital beträgt CHF 5'028'529'470, eingeteilt in 335'235'298 Namenaktien (Transocean-Aktien) mit einem Nennwert von CHF 15. Transocean verfügt überdies über genehmigtes Kapital im Umfang von maximal CHF 2'514'264'735 zur Ausgabe von 167'617'649 Transocean-Aktien sowie über bedingtes Kapital im Umfang von ebenfalls CHF 2'514'264'735 zur Ausgabe von maximal 167'617'649 Transocean-Aktien. Die Aktien von Trans¬ocean sind an der New York Stock Exchange (NYSE) kotiert und waren bis November 2007 auch im S&P 500 vertreten (NYSE: RIG). Ca. 87% der Aktionäre haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz in den USA. Der Rest verteilt sich auf Kanada (3%), UK (3%) und übrige Länder (7%).


B.
Transocean plant im 2. Quartal 2010 ein Listing an der SIX Swiss Exchange (SIX). Das Listing an der NYSE wird daneben bestehen bleiben.


C.
An der ordentlichen Generalversammlung 2009 von Transocean vom 15. Mai 2009 haben die Aktionäre ein Aktienrückkaufprogramm zwecks Kapitalherabsetzung genehmigt. Das Rückkaufprogramm hat einen Umfang von maximal CHF 3.5 Mia.


D.
Das Rückkaufprogramm soll an der NYSE durchgeführt werden. Der Verwaltungsrat von Transocean hat noch über den Zeitpunkt der Lancierung des Rückkaufprogramms zu entscheiden. Zur Zeit ist noch offen, ob der Rückkauf vor oder nach einer Kotierung von Transocean an der SIX erfolgen wird. Transocean behält sich zudem vor, den Rückkauf nicht nur an der NYSE, sondern auch an der SIX durch zuführen.


E.
Um der schweizerischen Verrechnungssteuergesetzgebung zu genügen wird Transocean ihre Aktien an der SIX via eine spezielle Handelslinie zurückkaufen. Die NYSE kennt das Institut der speziellen Handelslinie nicht. Die Rückkäufe an der NYSE werden daher via eine sogenannte „virtuelle zweite Handelslinie" durchgeführt. Transocean erwirbt ihre eigenen Aktien ausserbörslich von bestimmten Marktteilnehmern (voraussichtlich schweizerische institutionelle Investoren). Diese Marktteilnehmer selbst erwerben die an Transocean verkauften Aktien via börsliche Transaktionen an der NYSE. Transocean wird den an diese Marktteilnehmer zu entrichtenden Betrag um die Verrechnungssteuer kürzen. Die Marktteilnehmer haben danach Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Damit wird steuerlich dieselbe Situation konstruiert wie mit einer speziellen Handelslinie an der SIX. So können die an der NYSE zurückgekauften Aktien anschliessend ohne weitere Verrechnungssteuerfolgen vernichtet werden.


F.
Am 6. November 2009 reichte Transocean ein Gesuch mit den folgenden Anträgen ein:

  1. Im Hinblick auf die Kotierung der Aktien von Transocean sei das Aktienrückkauf¬programm von Transocean von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote gemäss Art. 22 ff. des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) in Übereinstimmung mit Ziff. IV der Mitteilung Nr. 1 der Schweizerischen Übernahmekommission (UEK) betreffend Rückkäufe von Beteiligungspapieren vom 28. März 2000 (Mitteilung Nr. 1) zu befreien.
  2. Transocean sei während der Dauer des Rückkaufprogramms für die Rückkäufe ausserhalb der Schweiz und innerhalb den Vereinigten Staaten von Amerika von den Marktmissbrauchs- und Transparenzbestimmungen der Mitteilung Nr. 1 eine Ausnahme zu gewähren.
  3. Transocean sei während der Dauer des Rückkaufprogramms für die Rückkäufe innerhalb der Schweiz eine Ausnahme von Sub-Bullet 1 und 2 der Ziff. III, 3.1 der Mitteilung Nr. 1 zu gewähren und es sei Transocean zu erlauben ihre Rückkäufe nicht unterbrechen zu müssen, (i) während des Aufschubs der die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache entsprechend den Regeln der SIX Swiss Exchange und (ii) während zehn Börsentagen vor der Veröffentlichung der Finanzergebnisse.

G.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus Luc Thévenoz (Präsident), Thomas Rufer und Thierry de Marignac gebildet.


Die Übernahmekommission zieht in Erwägung

1. Anwendbarkeit des schweizerischen Übernahmerechts und Behandlung des Gesuchs

1.1 Anwendbarkeit des schweizerischen Übernahmerechts

[1] Gemäss Art. 22 Abs. 1 BEHG gelten die Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote für Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften, die mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind („Zielgesellschaften").

[2] Ob eine Zielgesellschaft als „schweizerische" Zielgesellschaft gilt, ist grundsätzlich aufgrund der im Schweizerischen Internationalen Privatrecht geltenden Inkorporationstheorie zu bestimmen (vgl. Empfehlung vom 28. März 2003 in Sachen Perutil S.A, Erw. 2.2), das heisst aufgrund desjenigen Rechts, unter welchem die Zielgesellschaft gegründet wurde. Transocean ist eine gemäss schweizerischem Gesellschaftsrecht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um von der Inkorporationstheorie abzuweichen. Damit gilt Transocean als schweizerische Gesellschaft.

[3] Die Aktien von Transocean sind zurzeit ausschliesslich an der NYSE kotiert. Es ist zwar eine Kotierung an der SIX geplant, diese wird voraussichtlich jedoch erst im April 2010 erfolgen. Die Voraussetzung der mindestens teilweisen Kotierung an einer Börse in der Schweiz fehlt zum Zeitpunkt der Gesuchstellung.

1.2 Behandlung des Gesuchs

[4] Gemäss obigen Ausführungen ist das schweizerische Übernahmerecht zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grundsätzlich noch nicht auf Transocean anwendbar. Transocean hat jedoch im Hinblick auf die geplante Kotierung an der SIX sowie den ebenfalls geplanten Aktienrückkauf ein berechtigtes Interesse an der Klärung der in den Anträgen gestellten Fragen. Auf das Gesuch ist daher einzutreten. Der Entscheid ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kotierung von Transocean an der SIX relevant.

2. Anwendbarkeit der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote auf Aktienrückkäufe

[5] Öffentliche Angebote einer Gesellschaft für ihre eigenen Aktien, einschliesslich der Bekanntgabe der Absicht, eigene Beteiligungspapiere an der Börse zurückzukaufen, stellen öffentliche Kaufangebote im Sinne von Art. 2 lit. e BEHG dar. Damit unterstehen diese Transaktionen grundsätzlich den Bestimmungen des 5. Abschnitts des BEHG über öffentliche Kaufangebote.

[6] Die Übernahmekommission kann den Anbieter von der Beachtung einzelner Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote befreien, wenn sich sein Angebot auf eigene Beteiligungspapiere bezieht und Gleichbehandlung, Transparenz, Lauterkeit sowie Treu und Glauben gewährleistet sind sowie keine Hinweise auf eine Umgehung des BEHG oder anderer Gesetzesbestimmungen vorliegen (vgl. Art. 4 Abs. 2 UEV).

3. Ausnahme von den Marktmissbrauchsbestimmungen für Aktienrückkäufe an der NYSE

[7] Die von Transocean beantragte Ausnahme von den Marktmissbrauchs¬regeln der Mitteilung Nr. 1 (vgl. Sachverhalt lit. F.2) betrifft die folgenden Be¬stimmungen:

  • Ziff. III, 3.1:„Der Anbieter verpflichtet sich, die Rückkäufe zu unterbrechen:
    • wenn er die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache entsprechend den Regeln der Börse, an welcher die Titel kotiert sind, aufschiebt;
    • während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse des Anbieters an die Medien;
    • wenn der Stichtag des letzten veröffentlichten konsolidierten Abschlusses mehr als neun Monate zurückliegt."
  • Ziff. III, 3.3:„ Während der Dauer des Rückkaufs darf der Anbieter auf der ordentlichen Handelslinie pro Börsentag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen Tagesvolumens zurückkaufen, das der betreffende Titel in den jeweils dreissig vorangehenden Börsentagen im börslichen Handel auf dieser Handelslinie erzielt hat. Ausgenommen sind sogenannte "Bloc trades", sofern der Preis für ein solches Paket nicht höher ist als der letztbezahlte Preis oder als der letzte Kurs, der von einer vom Anbieter unabhängigen Person bezahlt bzw. offeriert wurde. Eine Beteiligung gilt als Block, wenn sie gemäss den Regeln der Börse, an der die Titel kotiert sind, ausserhalb der Börse gehandelt werden darf."
  • Ziff. III, 3.4:„ Auf der ordentlichen Handelslinie darf der Anbieter während der Eröffnungs-, Schlussauktion sowie der anschliessend an ein "stop trading" durchgeführten Auktion keine Kaufaufträge eingeben."
  • Ziff. III, 3.5: „Werden die Rückkäufe über eine spezielle Handelslinie durchgeführt, darf der auf der zweiten Handelslinie angebotene Preis den auf der ersten Linie angebotenen Preis grundsätzlich nicht um mehr als 5% übersteigen. Ist dies bei einer Einzeltransaktion dennoch der Fall, hat der Anbieter dies innerhalb von zehn Börsentagen zu veröffentlichen und zu begründen."
  • Ziff. III, 3.7: „Von den Ziffern 3.1, 3.3, 3.4 und 3.6 ausgenommen ist die übliche Handelstätigkeit mit eigenen Beteiligungspapieren der Banken oder Effektenhändlern".

[8] Mit den Marktmissbrauchsbestimmungen wird insbesondere verhindert, dass ein Anbieter im Zeitpunkt eines Rückkaufs über kursrelevante Informationen verfügt, einzelne Marktteilnehmer bevorzugt resp. benachteiligt oder den Kurs der eigenen Titel zu stark beeinflusst. Diese Marktmissbrauchsregeln verschaffen damit dem Zweck des BEHG Nachachtung, Lauterkeit und Transparenz des Handels sowie Gleichbehandlung der Marktteilnehmer sicherzustellen und so die Funktionsfähigkeit des Marktes zu unterstützen (vgl. Art. 1 BEHG).

[9] Ein Anbieter, welcher den schweizerischen Bestimmungen zu den Aktienrückkäufen untersteht, hat diese Bestimmungen grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Rückkäufe an einem ausländischen Börsenplatz erfolgen. Unterschiedliche Börsen- resp. Handelsplätze verfügen in der Regel über unterschiedliche Bestimmungen für einen Aktienrückkauf. Für die NYSE beispielsweise gilt Rule 10b-18 der Securities and Exchange Commission (SEC). So ist an der NYSE unter anderem ein Rückkaufprogramm einer kotierten Gesellschaft nicht vorab von den Aufsichtsbehörden zu genehmigen. Andererseits gelten an der NYSE sogenannte Safe Harbor-Regeln betreffend Aktienrückkäufe, womit eine Freistellung vorab nicht notwendig ist. Ebenso gelten an der NYSE andere maximale Preis- und Volumenbestimmungen sowie Meldepflichten oder zeitliche Restriktionen für einen Aktienrückkauf.

[10] Unter Umständen können die schweizerischen Bestimmungen mit den ausländischen Regeln kollidieren. Schlimmstenfalls führt dies dazu, dass am ausländischen Börsenplatz keine Aktienrückkäufe getätigt werden könnten, ohne dass einzelne (schweizerische oder ausländische) Rückkaufbestimmungen verletzt würden.

[11] Von den Marktmissbrauchsbestimmungen kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn der Rückkauf an einer ausländischen Börse erfolgt und die an dieser Börse geltenden Marktmissbrauchsbestimmungen mindestens gleichwertig sind, wie die schweizerischen.

[12] Die für die NYSE geltende Marktmissbrauchsregelung kann erfahrungsgemäss als mindestens gleichwertig zu derjenigen in der Schweiz betrachtet werden. Werden die Aktienrückkäufe an der NYSE durchgeführt, besteht bei Einhaltung der dortigen Marktmissbrauchsregeln und unter Aufsicht der SEC ein genügender Schutz vor Marktmissbräuchen. Eine zusätzliche Anwendung von schweizerischen Marktmissbrauchsregeln erscheint im Fall von Rückkäufen daher weder notwendig noch sinnvoll, zumal die Marktmissbrauchsregeln besser an die spezifischen Gegebenheiten des dortigen Marktes angepasst sind. Die Grundsätze des BEHG sind somit gewahrt. Für die an der NYSE getätigten Rückkäufe kann Transocean eine Ausnahme von der Einhaltung der schweizerischen Marktmissbrauchsregeln für Aktienrückkäufe gewährt werden.

4. Keine Ausnahme von den Transparenzbestimmungen für Aktienrückkäufe an der NYSE

[13] Die von Transocean beantragte Ausnahme von den Transparenzbestimmungen der Mitteilung Nr. 1 (vgl. Sachverhalt lit. F.2) betrifft die folgenden Regeln:

  • Ziff. III, 1.4: „Der Anbieter verpflichtet sich, der UEK und mindestens einem der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, am ersten Börsentag nach Ablauf des Rückkaufes mitzuteilen, wie viele Titel jeder Kategorie zum Verkauf angedient worden sind".
  • Ziff. III, 3.6: „Werden die Rückkäufe nicht über eine spezielle Handelslinie durchgeführt, hat der Anbieter alle zehn Börsentage die Anzahl der im Laufe der letzten zehn Börsentage von ihm ge- bzw. verkauften Titel und die Nettozahl der Titel, die er seit Beginn des Rückkaufsprogramms zurückgekauft hat, zu veröffentlichen".

[14] Transocean hat die Lancierung ihres Rückkaufs mittels Inserat in deutscher und französischer Sprache landesweit zu verbreiten. Transocean hat keine Ausnahme von dieser Pflicht verlangt. Konsequenterweise hat die Gesellschaft die Lancierung ihres Rückkaufs landesweit zu verbreiten und zwar auch dann, wenn der Rückkauf ausschliesslich an der NYSE erfolgt.

[15] Ziel der Transparenzbestimmungen ist es, die Marktteilnehmer in regelmässigen Abständen über die getätigten Rückkäufe zu informieren. Die schweizerischen Transparenzbestimmungen für Aktienrückkäufe sehen vor, dass ein Anbieter im Fall von Rückkäufen, welche nicht über eine spezielle Handelslinie durchgeführt werden, die Anzahl der im Laufe der letzten zehn Börsentage von ihm ge- bzw. verkauften Titel und die Nettozahl seit Beginn des Rückkaufsprogramms zurückgekauften Titel zu veröffentlichen hat. Werden Rückkäufe über eine zweite Handelslinie an der SIX getätigt, so werden diese Daten von der SIX auf Tagesbasis zur Verfügung gestellt.

[16] Von den schweizerischen Transparenzbestimmungen kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn der Rückkauf an einer ausländischen Börse erfolgt und die ausländischen Trans¬¬pa¬renz¬bestimmungen mindestens gleichwertig sind, wie die schweizerischen.

[17] Für an der NYSE zurückgekaufte Aktien besteht für den Anbieter gemäss den Regularien der SEC (Regulation S-K, Forms 10-Q und 10-K) lediglich eine quartalsweise Berichterstattungspflicht. Dazu ist unter anderem die Gesamtanzahl an erworbenen Aktien im Berichtsquartal inkl. des durchschnittlich bezahlten Preises, die Anzahl unter dem Rückkaufprogramm erworbenen Aktien sowie die maximale unter dem Rückkaufprogramm noch erwerbbare Anzahl Aktien anzugeben.

[18] Die oben dargestellten Transparenzvorschriften gemäss den Regularien der SEC gehen im Hinblick auf die Periodizität der Berichterstattung erheblich weniger weit als die Transparenzvorschriften unter schweizerischem Recht. Die lediglich quartalsweise Berichterstattung für an der NYSE erworbene Aktien steht in einem markanten Gegensatz zu den schweizerischen Transparenzbestimmungen, unter denen die Marktteilnehmer mindestens alle zehn Börsentage über das Rückkaufprogramm informiert werden und steht daher nicht im Einklang mit den schweizerischen Transparenzerfordernissen. Eine Ausnahme von den schweizerischen Transparenzbestimmungen kann nicht gewährt werden, da sie mit den Zielsetzungen des BEHG, insbesondere mit der Sicherstellung von Transparenz nicht zu vereinbaren wäre. Eine allfällige Kollision mit den Transparenzvorschriften gemäss den Regularien der SEC ist zudem nicht ersichtlich.

[19] Aufgrund der speziellen Natur des Rückkaufs sind die Transparenzerfordernisse vorliegend individuell auszugestalten. Da sowohl Rückkäufe an der NYSE als möglicherweise auch Rückkäufe über eine zweite Handelslinie an der SIX getätigt werden, hat die Veröffentlichung aus Transparenzgründen die Rückkäufe an beiden Börsenplätzen zu erfassen. Aufgrund erhöhter Transparenzerfordernisse durch den Rückkauf auf mehreren Börsenplätzen erscheint eine Veröffentlichung der zurückgekauften Anzahl Aktien alle fünf Börsentage gerechtfertigt. Daher hat Transocean alle fünf Börsentage die folgenden Angaben auf ihrer Website zu veröffentlichen:

  • Anzahl der im Laufe der letzten fünf Börsentage sowie seit Beginn des Rückkaufprogramms an der NYSE gekauften Titel;
  • Anzahl der im Laufe der letzten fünf Börsentage sowie seit Beginn des Rückkaufsprogramms auf der speziellen Handelslinie der SIX gekauften Titel;
  • Anzahl der im Laufe der letzten fünf Börsentage verkauften Titel;
  • Angabe in Prozenten der von der Gesuchstellerin gehaltenen eigenen Aktien, mit Prozentangabe derjenigen Aktien, die zur Vernichtung bestimmt sind.

5. Unterbruch des Rückkaufs an der SIX während Bekanntgabeaufschub und vor der Publikation von Finanzzahlen

[20] Eine weitere von Transocean beantragte Ausnahme von den Marktmissbrauchsbestimmungen der Mitteilung Nr. 1 (vgl. Sachverhalt lit. F.3) betrifft die folgenden Regeln:

  • Ziff. III, 3.1:„Der Anbieter verpflichtet sich, die Rückkäufe zu unterbrechen :
    • wenn er die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache entsprechend den Regeln der Börse, an welcher die Titel kotiert sind, aufschiebt;
    • während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse des Anbieters an die Medien;

[21] Mit den Unterbrechungen während solchen Perioden wird verhindert, dass ein Anbieter als Marktteilnehmer auftritt, obwohl er über nicht allgemein zugängliche preissensitive Informationen verfügt. Damit sollen die Transparenz des Handels und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer sichergestellt werden (vgl. Art. 1 BEHG sowie Empfehlung vom 17. April 2008 in Sachen Julius Bär Holding AG, Erw. 4).

[22] Transocean schlägt für ihr Rückkaufprogramm das folgende Vorgehen vor:

  • Zu einem Zeitpunkt, in dem Transocean nicht über aufgeschobene kursrelevante Informationen verfügt und nicht während zehn Börsentagen vor der Publikation von Finanzzahlen steht, wird sie das Rückkaufprogramm an eine Bank auslagern.
  • Die Bank wird den Rückkauf grundsätzlich unabhängig von Transocean durchführen.
  • Die beauftragte Bank wird die relevanten Zeitpunkte und Volumen der Rückkäufe sowie den Preis der zurückgekauften Aktien unabhängig von Transocean festlegen. Die Beauftragte Bank wird auf keine Art und Weise von Transocean oder jeglicher vertraulicher Information betreffend Transocean beeinflusst. Es soll Transocean jedoch erlaubt sein, der Bank vor einzelnen Rückkäufen Anweisungen zu geben, wie diese Rückkäufe auszuführen sind, solange diese Anweisungen zu einem Zeitpunkt erfolgen, in denen Transocean nicht über unpublizierte kursrelevante Tatsachen verfügt oder während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse an die Medien steht.
  • Transocean behält sich weiter das Recht vor, das Rückkaufprogramm jederzeit zu beenden.

[23] Gemäss bisheriger Praxis der UEK (vgl. Empfehlung vom 17. April 2008 in Sachen Julius Bär Holding AG, Erw. 4; Empfehlung vom 27. März 2008 in Sachen Swiss Life Holding, Erw. 4) kann vom Unterbruch des Rückkaufs an der SIX während eines Bekanntgabeaufschubs und innerhalb von zehn Börsentagen vor der Publikation von Finanzzahlen eine Ausnahme gewährt werden, wenn der Anbieter alternative Massnahmen trifft, die funktional der Unterbrechung mindestens gleichwertig sind. Die funktionale Gleichwertigkeit ist unter anderem dann gewahrt, wenn das Rückkaufprogramm auf einem Plan beruht, an eine Bank ausgelagert wird und die Bank den Rückkauf weisungsunabhängig durchführen kann. Beansprucht der Anbieter eine Planänderung, so kann er eine solche jeweils einmal pro Kalendermonat vornehmen. Zudem kann der Anbieter das Rückkaufprogramm jederzeit unterbrechen und danach wieder aufnehmen. Sowohl eine Planänderung als auch eine Wiederaufnahme des Programms dürfen jedoch nicht während eines Bekanntgabeaufschubs oder innerhalb von zehn Börsentagen vor der Publikation von Finanzzahlen vorgenommen werden.

[24] Eine Ausnahme vom Unterbruch des Rückkaufs an der SIX während eines Bekanntgabeaufschubs und innerhalb von zehn Börsentagen vor der Publikation von Finanzzahlen kann Transocean nur unter den folgenden Auflagen gewährt werden:

  • Das Rückkaufprogramm beruht auf einem Plan und wird an eine Bank ausgelagert, welche den Rückkauf weisungsunabhängig durchführt,
  • Der Plan, auf dem das Rückkaufprogramm beruht, wird von Transocean höchstens einmal pro Kalendermonat angepasst,
  • Transocean ist berechtigt, das Rückkaufprogramm jederzeit zu unterbrechen.
  • Eine Anpassung des Plans sowie eine Wiederaufnahme des Programms dürfen nicht während eines Bekanntgabeaufschubs oder innerhalb von zehn Börsentagen vor der Publikation von Finanzzahlen erfolgen.

[25] Eine von Transocean beauftragte Prüfstelle hat am Schluss des Programms, jedoch mindestens einmal jährlich zu bestätigen, dass die Auflagen des Rückkaufprogramms eingehalten worden sind.

6. Freistellung des Rückkaufangebots im Meldeverfahren

[26] Transocean beantragt, im Hinblick auf die Kotierung ihrer Aktien sei ihr Rückkaufprogramm von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote in Übereinstimmung mit der Mitteilung Nr. 1 zu befreien (vgl. Sachverhalt lit. F.1). Das Gesuch führt mehrere Rückkaufalternativen auf. Zudem ist noch nicht bekannt, ob und wann eine Kotierung an der SIX erfolgt. Der UEK liegen überdies derzeit das definitive Rückkaufinserat und das auch im ordentlichen Verfahren einzureichende "Formular für Gesuch um Freistellung durch Meldeverfahren" noch nicht vor. Eine abschliessende Beurteilung des Freistellungsgesuchs ist daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Eine Prüfung des definitiven Freistellungsgesuchs der Transocean im ordentlichen Verfahren erscheint jedoch nicht erforderlich, wenn sämtliche übrigen Voraussetzungen für eine Freistellung im Meldeverfahren erfüllt sind. Transocean ist deshalb zu gestatten, ihr definitives Freistellungsgesuch im Meldeverfahren zu stellen. Es steht Transocean jedoch frei, mittels Gesuch weitere Ausnahmen von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote zu beantragen.

7. Publikation

[27] Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats von Transocean auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

8. Gebühr

[28] In Anwendung von Art. 23 Abs. 5 BEHG und Art. 69 Abs. 6 UEV ist für die Prüfung des Gesuchs zulasten der Gesuchstellerin eine Gebühr von CHF 20'000 zu erheben.

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Transocean Ltd. wird für ihre an der New York Stock Exchange getätigten Rückkäufe im Rahmen des von der Generalversammlung 2009 genehmigten Aktienrückkaufprogramms eine Ausnahme von den Marktmissbrauchsregeln der schweizerischen Bestimmungen zu den Aktienrückkäufen gewährt.
  2. Transocean Ltd. hat ab dem Zeitpunkt der Kotierung an der SIX Swiss Exchange alle fünf Börsentage die folgenden Angaben auf ihrer Website zu veröffentlichen:
    • Anzahl der im Laufe der letzten fünf Börsentage sowie seit Beginn des Rückkaufprogramms an der New York Stock Exchange gekauften Titel;
    • Anzahl der im Laufe der letzten fünf Börsentage sowie seit Beginn des Rückkaufprogramms auf der speziellen Handelslinie der SIX Swiss Exchange gekauften Titel;
    • Anzahl der im Laufe der letzten fünf Börsentage verkauften Titel;
    • Angabe in Prozenten der von der Gesuchstellerin gehaltenen eigenen Aktien, mit Prozentangabe derjenigen Aktien, die zur Vernichtung bestimmt sind.
  3. Transocean wird gestattet, auf den Unterbruch des Rückkaufs an der SIX Swiss Exchange bei Bekanntgabeaufschub einer kursrelevanten Tatsache sowie während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse an die Medien zu verzichten, sofern die Durchführung des Rückkaufprogramms auf einem Plan beruht und an eine Bank delegiert worden ist. Transocean wird gestattet, den Plan einmal pro Kalendermonat anzupassen. Transocean wird überdies gestattet, ihr Rückkaufprogramm jederzeit zu unterbrechen. Diese Ausnahmegewährungen erfolgen unter der Auflage, dass eine Planänderung sowie eine Wiederaufnahme des Rückkaufs nicht während eines solchen Bekanntgabeaufschubs oder während zehn Börsentagen vor der Mitteilung der Finanzergebnisse an die Medien erfolgen.
  4. Transocean hat eine Prüfstelle damit zu beauftragen, am Schluss des Programms, jedoch mindestens einmal jährlich zu bestätigen, dass die Auflagen des Rückkaufprogramms gemäss Dispositiv Ziff. 3 eingehalten worden sind.
  5. Transocean Ltd. hat für die definitive Freistellung des geplanten Rückkaufangebots ein Gesuch samt Entwurf des Angebotsinserats für die Freistellung im Meldeverfahren einzureichen.
  6. Diese Verfügung wird am Tag der Publikation des Rückkaufinserats von Transocean Ltd. auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
  7. Die Gebühr zu Lasten von Transocean Ltd. beträgt CHF 20'000.

 

Der Präsident:

Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Partei:

  • Transocean Ltd. (vertreten durch Homburger AG, Dr. Heinz Schärer und Dr. David Oser)

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.

Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung, SR 954.195.1):

Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens 2 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die vorliegende Verfügung Einsprache erheben.

Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission (Selnaustrasse 30, Postfach, CH - 8021 Zürich, info@takeover.ch, Telefax: +41 58 854 22 91) innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung einzureichen. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach der Veröffentlichung zu laufen.

Die Einsprache muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 UEV enthalten.