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Transazioni

0416 - Jelmoli Holding AG

Verfügung 416/02 Jelmoli Holding AG vom 14. September 2009

Öffentliches Umtauschangebot von Swiss Prime Site AG, Olten, für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Jelmoli Holding AG, Zürich - Angebotsänderung

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 stellte die Übernahmekommission fest, dass das öffentliche Umtauschangebot der Swiss Prime Site AG (Swiss Prime Site oder Anbieter) an die Aktionäre der Jelmoli Holding AG (Jelmoli oder Zielgesellschaft) den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote entspricht. Das Umtauschangebot wurde am 14. Juli 2009 publiziert. Gemäss Angebotsprospekt dauert die Angebotsfrist vom 29. Juli 2009 bis zum 14. September 2009.

B.
Am 4. September 2009 teilte Swiss Prime Site in einer Nachführung des Angebots mit, dass sie vorzeitig auf die Bedingung a) des Angebots (Angebotsprospekt, Abschnitt B, Ziff. 8) verzichtet.

C.
Am 14. September 2009 publizierte Swiss Prime Site eine Erhöhung des Umtauschangebots in den elektronischen Medien. Das Umtauschverhältnis wird neu auf 8.2 Swiss Prime Site-Aktie pro Jelmoli-Aktie festgelegt.

D.
Zur Prüfung dieser Angelegenheit wurde ein Ausschuss bestehend aus den Herren Luc Thévenoz (Präsident), Thierry de Marignac und Henry Peter gebildet.

 

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

1. Angebotsänderung

[1] Gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV kann ein veröffentlichtes Angebot nur geändert werden, wenn sich dies gesamthaft gesehen zu Gunsten der Empfängerinnen und Empfänger auswirkt. Die Erhöhung des Umtauschverhältnisses wirkt sich zu Gunsten der Angebotsempfänger aus und ist daher zulässig.

2. Veröffentlichung der Angebotsänderung

[2] Die Veröffentlichung der Änderung hat spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels zu erfolgen (Art. 15 Abs. 3 UEV). Nach Art. 15 Abs. 2 UEV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 3 UEV sowie der diesbezüglichen Praxis der Übernahmekommission muss die Publikation der Änderung gleichzeitig in den elektronischen und Printmedien erfolgen.

[3] Die Angebotsfrist würde heute, am 14. September 2009, ablaufen. Die Anbieterin hat sich erst kurz vor Ablauf der Angebotsfrist entschlossen, das Angebot zu ändern. Wegen der erforderlichen Reservationszeit in den Printmedien war es ihr zeitlich nicht mehr möglich, die Angebotsänderung heute in den Printmedien zu publizieren. Allerdings wäre es unverhältnismässig, die Angebotsänderung, welche sich ja wie erwähnt zu Gunsten der Angebotsempfänger auswirkt, wegen der nicht mehr rechtzeitig möglichen Publikation in den
Printmedien als verspätet zu untersagen. Es ist einem Anbieter in einer solchen Situation zu gestatten, seine Angebotsänderung am letzten Börsentag der Angebotsfrist vorab durch Publikation in den elektronischen Medien zu publizieren und die Publikation in den Printmedien innerhalb kurzer Zeit, spätestens aber innerhalb von drei Börsentagen (analog Art. 8 Abs. 2 UEV), nachzuholen. Die Frist von Art. 15 Abs. 3 UEV gilt damit als gewahrt.

[4] Die Änderung des Angebots der Swiss Prime Site wurde heute vor Börsenbeginn in den elektronischen Medien publiziert und soll am Mittwoch, 16. September 2009, in den Printmedien veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Änderung ist damit rechtzeitig erfolgt.

3. Verlängerung der Angebotsfrist

[5] Wird eine Änderung weniger als zehn Börsentage vor Ablauf des Angebots veröffentlicht, so wird die Angebotsfrist derart verlängert, dass das Angebot ab Veröffentlichung der Änderung noch mindestens zehn Börsentage offen bleibt (Art. 15 Abs. 4 UEV). Die Anbieterin hat in ihrer Publikation der Änderung den neuen Zeitplan veröffentlicht, woraus hervorgeht, dass die Angebotsfrist neu bis zum 25. September 2009 läuft.

4. Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft

[6] Gemäss Art. 34 Abs. 1 UEV ist nach jeder Änderung des Angebots ein neuer Bericht des Verwaltungsrats zu veröffentlichen. Dieser kann sich inhaltlich auf die Änderung beschränken. Wird der Bericht nicht zusammen mit dem geänderten Angebot veröffentlicht, verkürzt sich die Frist für die Veröffentlichung nach Art. 33 Abs. 3 UEV auf acht Börsentage.

[7] Vorliegend wurde der Bericht des Verwaltungsrates der Jelmoli nicht mit dem geänderten Angebot publiziert, sodass dieser gemäss Art. 34 Abs. 3 UEV bis spätestens am 24. September 2009 in den elektronischen und Printmedien veröffentlicht werden muss.

5. Publikation

[8] Die vorliegende Verfügung wird nach Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht (Art. 33a BEHG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 UEV).

6. Gebühr

[9] Die Gebühr für diese Verfügung ist mit der Gebühr für die Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 betreffend die Prüfung des öffentlichen Angebots abgegolten.

 

Die Übernahmekommission verfügt:

  1. Die Änderung des öffentlichen Umtauschangebots der Swiss Prime Site AG, Olten, vom 14. September 2009 für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Jelmoli Holding AG, Zürich, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote.
  2. Die Publikation der Angebotsänderung in den Printmedien hat spätestens am 16. September 2009 zu erfolgen.
  3. Die Jelmoli Holding AG hat bis spätestens am 24. September 2009 den Verwaltungsratsbericht zum geänderten Angebot in den elektronischen und Printmedien zu veröffentlichen.
  4. Diese Verfügung wird nach der Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

 

Der Präsident:

Luc Thévenoz

 

Diese Verfügung geht an die Parteien:

  • Swiss Prime Site AG, vertreten durch Dr. Thomas Reutter und Dr. Dieter Dubs, Bär & Karrer AG;
  • Jelmoli Holding AG, vertreten durch Dr. Urs Pulver, Dr. Andreas Casutt und Dr. Philipp Weber, Niederer Kraft & Frey AG.

Mitteilung an:

  • Die Prüfstelle BDO Visura, Zürich (zur Kenntnisnahme).

Rechtsmittelbelehrung:

Beschwerde (Art. 33c des Börsengesetzes, SR 954.1):
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von fünf Börsentagen Beschwerde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Schwanengasse 2, CH - 3003 Bern erhoben werden. Die Frist beginnt am ersten Börsentag nach Eröffnung der Verfügung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu laufen. Die Beschwerde hat den Erfordernissen von Art. 33c Abs. 2 BEHG und Art. 52 VwVG zu genügen.